Rechtsprechung
OLG Köln, 29.01.1999 - 16 Wx 215/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für das Vorliegen der Mittellosigkeit eines Betreuten i.R.v. Entschädigungsansprüchen gegen die Staatskasse
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 18.12.1998 - 6 T 313/98
- OLG Köln, 29.01.1999 - 16 Wx 215/98
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97
Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger …
Auszug aus OLG Köln, 29.01.1999 - 16 Wx 215/98
Dies entspricht einer in Rechtsprechung (vgl. BayOblG FamRZ 1998, 507 m. w. N.; OLG Schleswig FamRZ 1994, 1332 Ls) und Literatur (…vgl. Damrau-Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1835 Rz. 20) vertretenen Auffassung, der nunmehr auch die gesetzliche Regelung des mit Wirkung ab 1. Januar 1999 durch das Betreuungsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl I 1580) eingefügten § 1836 c) BGB gefolgt ist.Der Senat ist der Auffassung, daß - jedenfalls nach bisherigem Recht - im Einzelfall zu prüfen ist, ob zu Gunsten des Betreuten der höhere Schonbetrag aufgrund des sich aus seiner konkreten Behinderung ergebenden Mehrbedarfs oder nach Sinn und Zweck der besonderen Sozialleistung zu berücksichtigen ist; eine prinzipielle Gleichstellung aller Betreuten mit Blinden (§ 67 BSHG) und Schwerstpflegebedürftigen (§ 69 a) Abs. 3 BSHG) hält er nicht für gerechtfertigt (so wohl BayObLG FamRZ 1998, 507; 1996, 436, 437).
- OLG Köln, 22.04.1998 - 16 Wx 37/98
Mittellosigkeit des Betreuten
Auszug aus OLG Köln, 29.01.1999 - 16 Wx 215/98
Sie ist insbesondere nicht durch die §§ 1908 i) Abs. 1, 1835 Abs. 4 Satz 2 a. F., 1836 Abs. 2 Satz 4 a. F. BGB i. V. m. 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, da sie sich gegen die grundsätzliche Verweigerung einer Entschädigung aus der Staatskasse wegen Mittellosigkeit richtet, hingegen nicht die Höhe der Vergütungsfestsetzung angreift (vgl. Senat in FamRZ 1998, 1617 m. w. N.). - OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93
Betreuter; Mittellosigkeit; Ermittlung; Einkommensgrenze ; Sozialhilfe; …
Auszug aus OLG Köln, 29.01.1999 - 16 Wx 215/98
Dies entspricht einer in Rechtsprechung (vgl. BayOblG FamRZ 1998, 507 m. w. N.; OLG Schleswig FamRZ 1994, 1332 Ls) und Literatur (…vgl. Damrau-Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1835 Rz. 20) vertretenen Auffassung, der nunmehr auch die gesetzliche Regelung des mit Wirkung ab 1. Januar 1999 durch das Betreuungsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl I 1580) eingefügten § 1836 c) BGB gefolgt ist. - BayObLG, 31.08.1995 - 3Z BR 176/95
Vergütung eines Rechtsanwalts als Betreuer eines vermögenden Betreuten
Auszug aus OLG Köln, 29.01.1999 - 16 Wx 215/98
Der Senat ist der Auffassung, daß - jedenfalls nach bisherigem Recht - im Einzelfall zu prüfen ist, ob zu Gunsten des Betreuten der höhere Schonbetrag aufgrund des sich aus seiner konkreten Behinderung ergebenden Mehrbedarfs oder nach Sinn und Zweck der besonderen Sozialleistung zu berücksichtigen ist; eine prinzipielle Gleichstellung aller Betreuten mit Blinden (§ 67 BSHG) und Schwerstpflegebedürftigen (§ 69 a) Abs. 3 BSHG) hält er nicht für gerechtfertigt (so wohl BayObLG FamRZ 1998, 507; 1996, 436, 437).
- OLG Köln, 13.09.2000 - 16 Wx 97/00
Schonbetrag für den mittellosen Betreuten
Der Senat hat indes bereits zum alten Recht eine Berücksichtigung des in § 25f BVG vorgesehenen höheren Schonvermögens abgelehnt, weil die für die Kriegsopferfürsorge maßgebliche Zielsetzung, nämlich die Schaffung eines angemessenen Ausgleichs für erlittene Schädigung bzw. - bei Hinterbliebenen - für eine geminderte Lebensstellung an andere Wertmaßstäbe anknüpfe als der kostenmäßigen Beteiligung an Leistungen staatlicher Daseinsvorsorge (Senatsbeschluss vom 29.01.1999 - 16 Wx 215/98 - ).Der Senat hat mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 29.01.1999 - 16 Wx 215/98 - "jedenfalls nach bisherigem Recht" eine Einzelfallprüfung für erforderlich angesehen, ob der höhere Schonbetrag aufgrund des sich aus einer konkreten Behinderung ergebenden Mehrbetrags oder nach Sinn und Zweck der besonderen Sozialleistung zu berücksichtigen ist.